Nötigung und Volksverhetzung

Einmal zwischendurch etwas Juristisches! Diese zwei österreichischen Paragraphen sollte sich jeder Journalist verinnerlichen, bevor er über den Impfzwang und die Konsequenzen daraus schreibt! Ihr macht euch an der Nötigung und der Volksverhetzung mit schuldig!

  • 105 StGB Nötigung
  1. Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  • 283 StGB
  1. Wer öffentlich auf eine Weise, die es vielen Menschen ermöglicht
  2. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere, nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürwortet, fördert oder dazu aufstachelt, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch dieses einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

    Denke selbst! DU BESTIMMST MIT!

    Wie ist deine Meinung dazu?
    Schreib uns auf: kontakt@diebasis-partei.at

    dieBasis Familie